sie hat im Rahmen der Rechts­ ordnung öffentliche Interessen wahrzunehmen, die häufig den priva­ ten Interessen einer Partei widersprechen (LGV 1990 III Nr. 4). Erfor­ derlich ist daher wenigstens ein eindeutiger Streitfall oder eine klare Anschuldigung von gewisser objektiver Schwere, für die glaubwürdige Gründe bestehen und wovon auch der Betroffene mit genügender Einlässlichkeit Kenntnis hat (Urteil des Bundesgerichtes vom 21. April 1994 i.S. X./Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern und Obergericht des Kantons Luzern). Inhaltlich bezogen sich die Äusserungen des Rekurrenten auf eine Grundstückversteigerung.