Würde bei einer derartigen Konstellation ge­ nerell eine Ausstandspflicht bestehen, so Hesse sich durch eine ent­ sprechende Äusserung jedes Behördenmitglied in den Ausstand zwingen. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Verwaltungsbe­ hörde in der Regel nicht wie ein Zivil- oder Strafgericht als unbetei­ ligte Instanz einen Streit zwischen zwei Parteien mit gegensätzlichen Privatinteressen zu entscheiden hat; sie hat im Rahmen der Rechts­ ordnung öffentliche Interessen wahrzunehmen, die häufig den priva­ ten Interessen einer Partei widersprechen (LGV 1990 III Nr. 4).