Tafel nach Auffassung des Rekurrenten persönlich angegriffen wor­ den sei. Im Gegensatz zur vorstehenden Ausstandsbegründung lie­ gen die Verhältnisse hier dergestalt, dass dieses Ausstandsbegehren seine Grundlage in einer Äusserung des Rekurrenten gegen den Ge­ meindehauptmann hat. Würde bei einer derartigen Konstellation ge­ nerell eine Ausstandspflicht bestehen, so Hesse sich durch eine ent­ sprechende Äusserung jedes Behördenmitglied in den Ausstand zwingen.