Er hat aber na­ mentlich zum Inhalt der zu fällenden Urteile keine Aussage gemacht. Insbesondere kann aus dem Wunsch um rasche Behandlung keines­ wegs die Aufforderung an die Gerichte abgeleitet werden, zum Nach­ teil des Rekurrenten zu entscheiden. Somit steht fest, dass der Inhalt des interessierenden Votums zu keiner Ausstandspflicht führte. Diese Feststellung ergibt sich nicht erst aus dem vollständigen Protokollauszug der Kantonsratssitzung, sondern bereits aus dem entsprechenden Ausschnitt aus der Appen- zeller-Zeitung. Aufgrund dieser Sachlage hat der Regierungsrat dar­ auf verzichtet, den vollständigen Protokollauszug dem Rekurrenten zur Stellungnahme zu unterbreiten.