Es liegt hinsichtlich der baurechtlichen Prüfung der fraglichen Mitteilungstafeln nichts vor, was objektiv betrachtet den Anschein der Befangenheit bewirken könnte. Zudem begründet auch der Wunsch des Gemeindehauptmannes, welchen er in eigenem Namen an die Gerichte richtete, die laufenden Rechtsfälle so speditiv wie möglich einer Entscheidung zuzuführen, keine Ausstandspflicht. Sein Wunsch betrifft nur den zeitlichen Aspekt, indem er um prioritäre Behandlung ersucht. Er hat aber na­ mentlich zum Inhalt der zu fällenden Urteile keine Aussage gemacht.