vorliegenden Fall allein zu prüfende Frage der baurechtlichen Zuläs­ sigkeit der streitigen Mitteilungstafeln beziehen, bleibt festzuhalten, dass sich der Gemeindehauptmann nicht in unqualifizierter, sondern vielmehr in sachlicher und erklärender Weise mit einer politischen Angelegenheit auseinandergesetzt hat. Unbestrittenermassen gehört es auch zu den Aufgaben eines Kantonsrates, sich in seinen Voten verschiedener Probleme anzunehmen, welche die Appenzell-Ausser- rhodische Öffentlichkeit beschäftigen. Es liegt hinsichtlich der baurechtlichen Prüfung der fraglichen Mitteilungstafeln nichts vor, was objektiv betrachtet den Anschein der Befangenheit bewirken könnte.