Vielmehr muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 115 I a 37, mit Hin­ weis). Es müssen Umstände vorliegen, die nach objektiven und ver­ nünftigen Erwägungen geeignet sind, Misstrauen hinsichtlich der frag­ lichen Entscheidung zu begründen. Es handelt sich mithin um Inter­ essen oder Beziehungen, die nach der Lebenserfahrung die Unab­ hängigkeit und Unparteilichkeit in Frage stellen, wie beispielsweise Freundschaft, Feindschaft, gesellschaftliche Verbindungen und der­ gleichen.