Indessen wird nicht vorausgesetzt, dass das Behör­ demitglied tatsächlich befangen ist. Vielmehr genügt es, wenn Um­ stände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Der Begriff der Befangenheit darf dabei nicht extensiv ausgelegt werden ( H.J. Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N. 25 zu Art. 4). So ist es nicht angängig, bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände auf das subjektive Empfinden einer Partei abzu­ stellen. Vielmehr muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 115 I a 37, mit Hin­ weis).