Befangenheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. e VwVG ist dann anzu­ nehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitgliedes zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des be­ treffenden Behördenmitgliedes oder in gewissen äusseren Gegeben­ heiten, wozu auch funktionelle oder organisatorische Aspekte gehö­ ren, begründet sein (BGE 115 la 36 ff.). Die Vermutung spricht für Unparteilichkeit, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist (LGVE 1994 I Nr. 35). Indessen wird nicht vorausgesetzt, dass das Behör­ demitglied tatsächlich befangen ist.