A. Verwaltungsentscheide 1286 1286 Ausstand. Befangenheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. e VwVG (bGS 143.5) setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitgliedes zu er­ wecken. Befangenheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. e VwVG ist dann anzu­ nehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitgliedes zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des be­ treffenden Behördenmitgliedes oder in gewissen äusseren Gegeben­ heiten, wozu auch funktionelle oder organisatorische Aspekte gehö­ ren, begründet sein (BGE 115 la 36 ff.). Die Vermutung spricht für Unparteilichkeit, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist (LGVE 1994 I Nr. 35). Indessen wird nicht vorausgesetzt, dass das Behör­ demitglied tatsächlich befangen ist. Vielmehr genügt es, wenn Um­ stände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Der Begriff der Befangenheit darf dabei nicht extensiv ausgelegt werden ( H.J. Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N. 25 zu Art. 4). So ist es nicht angängig, bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände auf das subjektive Empfinden einer Partei abzu­ stellen. Vielmehr muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 115 I a 37, mit Hin­ weis). Es müssen Umstände vorliegen, die nach objektiven und ver­ nünftigen Erwägungen geeignet sind, Misstrauen hinsichtlich der frag­ lichen Entscheidung zu begründen. Es handelt sich mithin um Inter­ essen oder Beziehungen, die nach der Lebenserfahrung die Unab­ hängigkeit und Unparteilichkeit in Frage stellen, wie beispielsweise Freundschaft, Feindschaft, gesellschaftliche Verbindungen und der­ gleichen. Gegenstand des zur Diskussion stehenden Ausstandsbegehren bildet unter anderem ein Votum des Gemeindehauptmannes, welches er anlässlich einer Kantonsratssitzung hielt. Inhaltlich bezog sich das Votum auf entsprechende Bemerkungen im Jahresbericht der Kanto­ 4 A. Verwaltungsentscheide 1286 nalbank zur Auseinandersetzung zwischen dem Rekurrenten und der Ausserrhoder Kantonalbank. In diesem Zusammenhang hat er zur Hauptsache die finanziellen Auswirkungen dieser Auseinanderset­ zung aufgezeigt und auf die vom Rekurrenten geführte „Vernich­ tungskampagne“ hingewiesen, deren Ziel es sei, die ausserrhodische Kantonalbank zu vernichten und dem Kanton volkswirtschaftlichen und moralischen Schaden zuzufügen. Da sich die Behörden und auch Einzelpersonen vor allem wegen der Einhaltung von Amtsverpflich­ tungen kaum wehren könnten, bezeichnete der Gemeindehauptmann die Vorgehensweise des Rekurrenten als Machenschaften und primi­ tive Angriffe, welche er missbillige. Abgesehen davon, dass sich diese Äusserungen nicht auf die im vorliegenden Fall allein zu prüfende Frage der baurechtlichen Zuläs­ sigkeit der streitigen Mitteilungstafeln beziehen, bleibt festzuhalten, dass sich der Gemeindehauptmann nicht in unqualifizierter, sondern vielmehr in sachlicher und erklärender Weise mit einer politischen Angelegenheit auseinandergesetzt hat. Unbestrittenermassen gehört es auch zu den Aufgaben eines Kantonsrates, sich in seinen Voten verschiedener Probleme anzunehmen, welche die Appenzell-Ausser- rhodische Öffentlichkeit beschäftigen. Es liegt hinsichtlich der bau- rechtlichen Prüfung der fraglichen Mitteilungstafeln nichts vor, was objektiv betrachtet den Anschein der Befangenheit bewirken könnte. Zudem begründet auch der Wunsch des Gemeindehauptmannes, welchen er in eigenem Namen an die Gerichte richtete, die laufenden Rechtsfälle so speditiv wie möglich einer Entscheidung zuzuführen, keine Ausstandspflicht. Sein Wunsch betrifft nur den zeitlichen Aspekt, indem er um prioritäre Behandlung ersucht. Er hat aber na­ mentlich zum Inhalt der zu fällenden Urteile keine Aussage gemacht. Insbesondere kann aus dem Wunsch um rasche Behandlung keines­ wegs die Aufforderung an die Gerichte abgeleitet werden, zum Nach­ teil des Rekurrenten zu entscheiden. Somit steht fest, dass der Inhalt des interessierenden Votums zu keiner Ausstandspflicht führte. Diese Feststellung ergibt sich nicht erst aus dem vollständigen Protokollauszug der Kantonsratssitzung, sondern bereits aus dem entsprechenden Ausschnitt aus der Appen- zeller-Zeitung. Aufgrund dieser Sachlage hat der Regierungsrat dar­ auf verzichtet, den vollständigen Protokollauszug dem Rekurrenten zur Stellungnahme zu unterbreiten. b) Im weiteren ist noch zu untersuchen, ob der Gemeindehaupt­ mann in den Ausstand hätte treten müssen, da er auf einer ersten 5 A. Verwaltungsentscheide 1286 Tafel nach Auffassung des Rekurrenten persönlich angegriffen wor­ den sei. Im Gegensatz zur vorstehenden Ausstandsbegründung lie­ gen die Verhältnisse hier dergestalt, dass dieses Ausstandsbegehren seine Grundlage in einer Äusserung des Rekurrenten gegen den Ge­ meindehauptmann hat. Würde bei einer derartigen Konstellation ge­ nerell eine Ausstandspflicht bestehen, so Hesse sich durch eine ent­ sprechende Äusserung jedes Behördenmitglied in den Ausstand zwingen. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Verwaltungsbe­ hörde in der Regel nicht wie ein Zivil- oder Strafgericht als unbetei­ ligte Instanz einen Streit zwischen zwei Parteien mit gegensätzlichen Privatinteressen zu entscheiden hat; sie hat im Rahmen der Rechts­ ordnung öffentliche Interessen wahrzunehmen, die häufig den priva­ ten Interessen einer Partei widersprechen (LGV 1990 III Nr. 4). Erfor­ derlich ist daher wenigstens ein eindeutiger Streitfall oder eine klare Anschuldigung von gewisser objektiver Schwere, für die glaubwürdige Gründe bestehen und wovon auch der Betroffene mit genügender Einlässlichkeit Kenntnis hat (Urteil des Bundesgerichtes vom 21. April 1994 i.S. X./Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern und Obergericht des Kantons Luzern). Inhaltlich bezogen sich die Äusserungen des Rekurrenten auf eine Grundstückversteigerung. Anlass dieser Versteigerung war eine Steuerforderung gegen den Rekurrenten, der diese jedoch bestritt. Der damit verbundene Vorwurf richtete sich unmittelbar gegen die Tätigkeit des Gemeindesteueramtes und der kantonalen Steuerver­ waltung. Der Vorwurf bezog sich nicht persönlich, sondern höchstens mittelbar auch auf den Gemeindehauptmann, namentlich auf seine Funktion als Aufsichtsorgan. Eine klare persönliche Anschuldigung von gewisser objektiver Schwere, für die glaubwürdige Gründe beste­ hen, liegt somit nicht vor. Das Ausstandsbegehren ist unbegründet. RRB 13.2.1996