BauV gelten als bewilligungspflichtig u.a. die Errichtung, der Wiederaufbau, die bauli­ che Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch einer Baute und Anlage (Art. 3 Abs. 1 BauV). Nicht bewilligungspflichtig sind demgegenüber Erneuerungen (Renovationen), welche dem normalen Unterhalt dienen und gegenüber dem Bestehenden keine nach aus­ sen sichtbare Veränderung mit sich bringen und die Sicherheit für Mensch und Sache nicht verschlechtern (Art. 4 lit. a BauV). Soweit neben dieser kantonalen Regelung dafür überhaupt noch Raum ist, statuiert auch Art. 56 BauR diese Grundsätze. RRB 7.2.1996 1275