Dabei ist ein Bau­ vorhaben nicht isoliert, sondern in seinem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Die Behörde darf alle wahrscheinlichen, baurechtlich er­ heblichen Folgen einer Nutzung in die Betrachtung einbeziehen. Zu­ dem muss berücksichtigt werden, dass sich die Behörden begreif­ licherweise nur schwer dazu entschliessen können, eine einmal er­ stellte Baute, selbst wenn sie widerrechtlich ist, beseitigen oder an­ passen zu lassen; ein Abbruch ist auch wirtschaftlich in der Regel wenig vernünftig. Diese Schwierigkeiten des Vollzuges, wenn eine Rechtsverletzung erst nachträglich festgestellt wird, liefern ein Argu­ ment dafür, die Baubewilligungspflicht eher weit zu fassen und eine