Das kantonale Recht unterstellt denn auch der Bewilligungspflicht nur baurechtlich bedeutsame Umgestaltungen (vgl. Art. 3 der kantonalen Bauverordnung [BauV; bGS 721.11]). Als Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme bedeutsam genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterstellen, ist daher dar­ auf abzustellen, ob im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, ein nicht unerhebliches Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Dabei ist ein Bau­ vorhaben nicht isoliert, sondern in seinem Gesamtzusammenhang zu würdigen.