Sinn und Zweck des Baubewilligungsverfahrens ist es, den Behörden die Möglichkeit zu verschaffen, ein Bauvorhaben vor seiner Ausfüh­ rung auf seine Übereinstimmung mit der einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Folgerichtig müsste somit eigentlich jede Massnahme, die auf irgendeine Vorschrift Bezug nimmt, der Bewilligung unterlie­ gen. Eine derart weitgehende Grenzziehung würde aber das Prinzip überspannen und zu einer unnötigen Belastung des Verwaltungsappa­ rates führen. Zudem würde die Freiheit des Einzelnen unverhältnis­ mässig beschränkt. Das kantonale Recht unterstellt denn auch der Bewilligungspflicht nur baurechtlich bedeutsame Umgestaltungen (vgl. Art.