A. Verwaltungsentscheide 1294 Kraftwerk der Fall wäre. Die Standortgebundenheit ist daher zu beja­ hen. 4. Zu prüfen bleibt damit, ob das Vorhaben „mit den wichtigen Interessen der Raumplanung vereinbar ist“ (Art. 24 Abs. 2 RPG). [Dies wird in der Folge bejaht]. RRB 10.12.1996 1294 Bauen ausserhalb der Bauzone. Heiltherapeutischer Reitbetrieb mit Pferdezucht. Nachdem das kantonale Planungsamt festgestellt hat, dass für die von den Rekurrenten gehaltenen Pferde die insgesamt 3.41 ha Kulturland als Futterbasis ausreichen, lässt sich insoweit das Vorlie­ gen eines landwirtschaftlichen Elementes wohl nicht in Frage stellen. Die Pferde weiden aber nicht als landwirtschaftliche Nutztiere, d.h. insbesondere nicht für die Fleischproduktion oder als unentbehrliche Hilfskräfte in der Produktion landwirtschaftlicher Güter gehalten. Vielmehr beabsichtigen die Rekurrenten, auf der Liegenschaft einen heiltherapeutischen Reitbetrieb einzurichten. Ziel dieses Betriebes ist es, Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Benachtei­ ligungen im Reithof pädagogisch-therapeutisch zu betreuen. Die Re­ kurrenten beschränken ihre Leistungen jedoch nicht auf behinderte Menschen, sondern wollen mit ihrem Angebot einen weiteren Perso­ nenkreis ansprechen. Da jedoch das Halten von Pferden, sei es in Heimen (BGE vom 21. März 1984: i.S. H.) und Parks (BGE vom 5. Mai 1982 i.S. Gemeinde Tamins und Trin betreffend Rothirsche) oder für den Betrieb von Reitschulen und Reitsportanlagen (ZBI 1984 S. 371; BRP 3/87 S. 9; ZR 1988 Nr. 51 ZGGVP 1980 S. 178; ARGVP 1990 S. 26; Meinrad Huser, Die Bodenabhängigkeit der Tierhaltung, in Blätter für Agrarrecht 2/1991 S. 55; BRP 4/1985 S. 23) keine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Raumplanungsgesetzes darstellt (BRP 3/1987 S. 11), verwirklicht der Reitbetrieb der Rekur­ renten keine landwirtschaftliche Nutzung und ist somit zonenfremd. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass mit dem Reitbetrieb im wesentlichen heilpädagogische Ziele verfolgt werden, denn die Ver­ 26 A. Verwaltungsentscheide 1294 folgung sozialer bzw. sozialtherapeutischer Ziele ist schon von vorn­ herein keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Raumpla­ nungsgesetzes (BGE 121 II 70; AGVE 1993 N. 34). Im weiteren ist der Reitbetrieb mit einer Pferdezucht verbunden. Zwar wurden einige Tiere aus dieser Zucht verkauft, um den Tierbe­ stand zu verjüngen und auf der erforderlichen Grösse zu halten. Die Zucht dient aber in der Regel nur der Heranbildung von Tieren für den heiltherapeutischen Reitbetrieb, da, wie die Rekurrenten versi­ chern, an Pferde, welche in der Therapie eingesetzt werden, beson­ dere Sicherheitsansprüche gestellt werden müssen und die Risiken bei zugekauften Pferden (unausgeglichener Charakter) zu hoch seien. Im Grundsatz ist die reine Aufzucht von Pferden gleich derjenigen von Kühen, Rindern, Schafen als landwirtschaftliche Nutzung einzu­ stufen, sofern sie überwiegend bodenabhängig erfolgt (ARGVP 1990, S. 26) und überdies, wie jede landwirtschaftliche Tätigkeit, ertrags­ orientiert ist und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgt (BGE vom 15. Oktober 1993 [Gemeinde Kienberg], in: ZBI 1994 S. 81). Im konkreten Fall ist fraglich, ob die Zucht als selbständiger Be­ trieb letzteren Bedingungen zu genügen vermag und ob die Zucht von Reitpferden überhaupt noch als landwirtschaftliche Nutzung zu betrachten ist (ablehnend RB 1983 Nr. 92 und Keller, Neubauten in der Landwirtschaftszone, S. 37). Die Frage, ob die Zucht für sich alleine eine landwirtschaftliche Nutzung verwirklicht, kann aber offen­ gelassen werden, denn das landwirtschaftsfremde Element, nämlich die Schaffung eines Reitbetriebes, fällt derart stark ins Gewicht, da die Zucht nur in kleinem Rahmen betrieben wird und eigenen Zwek- ken dient, dass der Betrieb der Rekurrenten als landwirtschaftsfremd im Sinne des Raumplanungsgesetzes bezeichnet werden muss. Entscheid Baudirektion 9.1.1996 27