Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so hat der Rekurrent ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Dieses In­ teresse besteht im praktischen Nutzen, den der erfolgreiche Rekurs dem Rekurrenten eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Ent­ scheid für ihn zur Folge hätte (vgl. BGE 116 lb 323f., 119 1b 179 E. 1 c). RRB 5.12.1995