Die verlangte "unmittelbare nahe Beziehung" zur Streit­ sache kann sich aus der Topographie, der Sichtverbindung, der Lage der Parzelle oder aus anderen Gründen ergeben. Schutzwürdige In­ teressen können rechtliche oder tatsächliche Interessen irgendwel­ cher Art sein (vgl. BGE 104 lb 249). Der Rekurrent hat ein schutzwürdiges Interesse, wenn der Ausgang des Verfahrens, in das er sich einmischen will, seine Interessensphäre beeinflussen kann, er also einen praktischen Nutzen hat oder je nachdem einen Nachteil abwenden kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte (vgl. BGE 104 lb 258). Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen.