A. Entscheide des Regierungsrates 1276 1276 Einspracheverfahren. Rekurslegitimation (Art. 91 EG zum RPG; bGS 721.1., Bestätigung der Rechtsprechung). Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Bun­ desgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG [bGS 721.1]) ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist der Rekurrent berührt, wenn er durch die angefochtene Verfügung infolge einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache mehr als irgend ein beliebiger Dritter betroffen ist (BGE 112 lb 174). Die verlangte "unmittelbare nahe Beziehung" zur Streit­ sache kann sich aus der Topographie, der Sichtverbindung, der Lage der Parzelle oder aus anderen Gründen ergeben. Schutzwürdige In­ teressen können rechtliche oder tatsächliche Interessen irgendwel­ cher Art sein (vgl. BGE 104 lb 249). Der Rekurrent hat ein schutzwürdiges Interesse, wenn der Ausgang des Verfahrens, in das er sich einmischen will, seine Interessensphäre beeinflussen kann, er also einen praktischen Nutzen hat oder je nachdem einen Nachteil abwenden kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte (vgl. BGE 104 lb 258). Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt deshalb dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn wie hier nicht der Verfügungs­ adressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (z.B. Nachbar) den Entscheid anficht. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so hat der Rekurrent ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Dieses In­ teresse besteht im praktischen Nutzen, den der erfolgreiche Rekurs dem Rekurrenten eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Ent­ scheid für ihn zur Folge hätte (vgl. BGE 116 lb 323f., 119 1b 179 E. 1 c). RRB 5.12.1995