Umstritten ist ferner, ob der angefochtene Prüfungsentscheid der Begründungspflicht genügt. Wie bereits erwähnt, hat die Prüfungs­ kommission nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Prüfungsreglements die einzelnen Prüfungsergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prü­ fung mit den Prädikaten «genügend» und «ungenügend» zu taxieren. Laut Satz 2 der Bestimmung gelten "die als «ungenügend» taxierten Fächert als nicht bestanden. Da ausdrücklich von Fächern gespro­ chen wird, ist anzunehmen, die Prüfungskommission habe für jedes einzelne Prüfungsfach das Prädikat «genügend» oder «ungenügend» auszusprechen.