Bei mündlichen Prüfungen müssen daher sämtliche Kom­ missionsmitglieder während der vollen Dauer der Prüfung anwesend sein. Denn selbst ein relativ kurzes Verlassen des Prüfungsraums birgt die Gefahr, dass die Prüfungsleistung nicht mehr adäquat beur­ teilt werden kann. Dass zwei der Kommissionsmitglieder den Prü­ fungsraum für mehr als fünf Minuten verlassen haben, kommt daher einer zusätzlichen Gehörsverweigerung gleich. Umstritten ist ferner, ob der angefochtene Prüfungsentscheid der Begründungspflicht genügt.