den. Die Prüfungsentscheide sind somit von allen Kommissionsmitgliedem gemeinsam zu fällen. Indem der Kantonsarzt am angefoch­ tenen Entscheid nicht mitgewirkt hat, wurde folglich der Anspruch des Rekurrenten auf richtige Zusammensetzung der Behörde verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt weiter, dass alle am Entscheid mitwirkenden Behördemitglieder hinreichende Kenntnis von den Parteivorbringen und dem Beweisverfahren haben (BGE 117 la 134). Bei mündlichen Prüfungen müssen daher sämtliche Kom­ missionsmitglieder während der vollen Dauer der Prüfung anwesend sein.