Pierre Moor, Droit administratif II, Bern 1991, S. 159). Das Prüfungsreglement kennt kein solches Quorum. Vielmehr spricht es an den einschlägigen Stel­ len schlechthin von der Prüfungskommission. So schreibt Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Prüfungsreglements vor, dass die einzelnen Prüfungser­ gebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungen Von der Prü­ fungskommission" als «genügend» oder «ungenügend» taxiert wer­ 12 A. Entscheide des Regierungsrates 1279