5 des Prüfungsreglements ist die Prü­ fungskommission eine Kollegialbehörde mit fünf Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus: a) zwei in der Schweiz praktizierenden eidge­ nössisch diplomierten Zahnärzten, wovon einer im Kanton tätig sein muss; b) zwei praktizierenden kantonal approbierten Zahnärzten; c) dem Kantonsarzt. Sehen die Organisationsvorschriften eine Kollegialbehörde vor, so müssen alle Mitglieder an den Beschlüssen mitwirken, sofern nicht ausdrücklich ein besonderes Quorum genannt wird (BGE 85 I 273 ff.; Jean-Frangois Aubert, Bundesstaatsrecht der Schweiz II, Basel und Frankfurt a.M. 1995, N 1802; Haefliger, S. 156; Pierre Moor, Droit administratif II, Bern 1991, S. 159).