Art. 4 der Bundesverfassung (BV; SR 101) garantiert das rechtliche Gehör auch im Verwaltungsverfahren. Ihm ist erst dann Genüge ge­ tan, wenn sich die Behörde mit dem, was die Parteien Vorbringen, in der richtigen Zusammensetzung befasst (Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vordem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 155). Die rich­ tige Zusammensetzung ergibt sich aus den Organisationsvorschriften der jeweiligen Behörde, im vorliegenden Fall aus dem Prüfungs­ reglement für kantonal approbierte Zahnärzte (Prüfungsreglement; bGS 811.11.2). Gemäss Art. 5 des Prüfungsreglements ist die Prü­ fungskommission eine Kollegialbehörde mit fünf Mitgliedern.