A. Entscheide des Regierungsrates 1279 3. Sanitätswesen 1279 Sanitätswesen. Rechtmässige Zusammensetzung der Prüfungs­ kommission für kantonal approbierte Zahnärzte. Anforderungen an die Begründung von Prüfungsentscheiden. Art. 4 der Bundesverfassung (BV; SR 101) garantiert das rechtliche Gehör auch im Verwaltungsverfahren. Ihm ist erst dann Genüge ge­ tan, wenn sich die Behörde mit dem, was die Parteien Vorbringen, in der richtigen Zusammensetzung befasst (Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vordem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 155). Die rich­ tige Zusammensetzung ergibt sich aus den Organisationsvorschriften der jeweiligen Behörde, im vorliegenden Fall aus dem Prüfungs­ reglement für kantonal approbierte Zahnärzte (Prüfungsreglement; bGS 811.11.2). Gemäss Art. 5 des Prüfungsreglements ist die Prü­ fungskommission eine Kollegialbehörde mit fünf Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus: a) zwei in der Schweiz praktizierenden eidge­ nössisch diplomierten Zahnärzten, wovon einer im Kanton tätig sein muss; b) zwei praktizierenden kantonal approbierten Zahnärzten; c) dem Kantonsarzt. Sehen die Organisationsvorschriften eine Kollegialbehörde vor, so müssen alle Mitglieder an den Beschlüssen mitwirken, sofern nicht ausdrücklich ein besonderes Quorum genannt wird (BGE 85 I 273 ff.; Jean-Frangois Aubert, Bundesstaatsrecht der Schweiz II, Basel und Frankfurt a.M. 1995, N 1802; Haefliger, S. 156; Pierre Moor, Droit administratif II, Bern 1991, S. 159). Das Prüfungsreglement kennt kein solches Quorum. Vielmehr spricht es an den einschlägigen Stel­ len schlechthin von der Prüfungskommission. So schreibt Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Prüfungsreglements vor, dass die einzelnen Prüfungser­ gebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungen Von der Prü­ fungskommission" als «genügend» oder «ungenügend» taxiert wer­ 12 A. Entscheide des Regierungsrates 1279 den. Die Prüfungsentscheide sind somit von allen Kommissionsmit- gliedem gemeinsam zu fällen. Indem der Kantonsarzt am angefoch­ tenen Entscheid nicht mitgewirkt hat, wurde folglich der Anspruch des Rekurrenten auf richtige Zusammensetzung der Behörde verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt weiter, dass alle am Entscheid mitwirkenden Behördemitglieder hinreichende Kenntnis von den Parteivorbringen und dem Beweisverfahren haben (BGE 117 la 134). Bei mündlichen Prüfungen müssen daher sämtliche Kom­ missionsmitglieder während der vollen Dauer der Prüfung anwesend sein. Denn selbst ein relativ kurzes Verlassen des Prüfungsraums birgt die Gefahr, dass die Prüfungsleistung nicht mehr adäquat beur­ teilt werden kann. Dass zwei der Kommissionsmitglieder den Prü­ fungsraum für mehr als fünf Minuten verlassen haben, kommt daher einer zusätzlichen Gehörsverweigerung gleich. Umstritten ist ferner, ob der angefochtene Prüfungsentscheid der Begründungspflicht genügt. Wie bereits erwähnt, hat die Prüfungs­ kommission nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Prüfungsreglements die einzelnen Prüfungsergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prü­ fung mit den Prädikaten «genügend» und «ungenügend» zu taxieren. Laut Satz 2 der Bestimmung gelten "die als «ungenügend» taxierten Fächert als nicht bestanden. Da ausdrücklich von Fächern gespro­ chen wird, ist anzunehmen, die Prüfungskommission habe für jedes einzelne Prüfungsfach das Prädikat «genügend» oder «ungenügend» auszusprechen. Sie darf sich demnach nicht darauf beschränken, le­ diglich das Gesamtergebnis einer aus mehreren Fächern zusammen­ gesetzten Teilprüfung zu bewerten. Dies scheint im Hinblick auf eine allfällige Wiederholung der Prüfung auch angebracht. Denn nur wenn der Kandidat weiss, in welchem konkreten Fach seine Leistung unge­ nügend war, kann er sich sachgerecht auf die Wiederholung der Prü­ fung vorbereiten. RRB 24.10.1995 13