Der Zweck der Bestimmung verlangt, dass solche Anlagen nur dann erlaubt werden, wenn sie für die Nutzbarkeit einer Baute ge­ radezu unabdingbar sind, sei es für ihre Statik oder die Erschliessung. Solche Gründe sind im vorliegenden Fall nur für die oberste Mauer ersichtlich, soweit sie den Hangdruck vom Haus femhält. Die strittige Umgebungsgestaltung kann im übrigen weder als Er­ neuerung noch als teilweise Änderung beurteilt werden. Die Unterla­ gen zeigen nämlich, dass früher nur ein Mäuerchen und Betonplatten im Eingangsbereich bestanden. Der natürliche Terrainveriauf war auch nur um maximal eine Kniehöhe verändert worden. Heute ist