Bauliche Massnahmen zur Umgebungsgestaltung sind dage­ gen absichtlich nicht bei diesen üblichen Bestandteilen zonenfremder Wohnnutzungen genannt, denn der Gesetzgeber verlangt: "Die Um­ gebung [solcher Häuser] ist möglichst unverändert zu belassen" (Art. 77 Abs. 2 letzter Satz EG RPG). Bleibt diese Forderung bei geringfü­ gigen Terrainveränderungen blosses Postulat, so ist sie Bauvorschrift, wenn die Umgebungsgestaltung ein baubewilligungspflichtiges Mass annimmt. Der Zweck der Bestimmung verlangt, dass solche Anlagen nur dann erlaubt werden, wenn sie für die Nutzbarkeit einer Baute ge­ radezu unabdingbar sind, sei es für ihre Statik oder die Erschliessung.