80 EG RPG). Es gestattet sogar, dass die Wohnhäuser um Garagenplätze, Geräte- und Einstellräume sowie Kleintierställe er­ gänzt werden (vgl. Art. 34 Abs. 1 BauV), um separate Bauten also, die nur funktional mit der bestandesgeschützten Baute Zusammen­ hängen. Bauliche Massnahmen zur Umgebungsgestaltung sind dage­ gen absichtlich nicht bei diesen üblichen Bestandteilen zonenfremder Wohnnutzungen genannt, denn der Gesetzgeber verlangt: "Die Um­ gebung [solcher Häuser] ist möglichst unverändert zu belassen" (Art. 77 Abs. 2 letzter Satz EG RPG).