4. Zonenfremde Bauten können ausserhalb des Baugebietes nur nach Massgabe von Art. 24 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) bewilligt werden. a) Blosse Erneuerungen, teilweise Änderungen und der Wieder­ aufbau zonenfremder Bauten sind dabei zulässig, sofern und soweit es das kantonale Recht erlaubt (vgl. BGE 112 lb 94 E. 2 "Malix") und "wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist” (Art. 24 Abs. 2 RPG). Das kantonale Recht garantiert dabei nicht nur den Bestand zonenfremder Bauten ausserhalb der Bauzonen, es lässt auch gewisse bauliche Entwicklungen daran zu (vgl. Art. 4 Abs. 4 und Art. 80 EG RPG).