Diese Planung ten­ diert also darauf, dass das strittige Land dem berufsmässigen land­ wirtschaftlichen Erwerb dienen soll (Art. 35 Abs. 5 EG RPG). Es kann also festgestellt werden, dass Parzelle F. auch unter Be­ rücksichtigung des Pflegekonzeptes nicht die Voraussetzungen erfüllt, die zum Erlass einer Schutzzone ausreichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. d BGBB). Die in Aussicht gestellten Massnahmen zur Revitalisierung der Natur erheben die strittige Parzelle auch nicht zum "Objekt des Naturschutzes" (Art. 64 Abs. 1 lit. -e BGBB).