Die Schaffung extensiv genutzter Landwirtschaftsflächen ist mithin ein wichtiges Ziel des Landwirt­ schaftsgesetzes selber geworden. Diese gesetzliche Konzeption zeigt, dass der W ille zur Extensivierung gerade keinen Grund setzt, um Ausnahmen vom Selbstbewirtschaftungsprinzip zu gewähren. c) Im vorliegenden Fall ist auch das öffentliche Interesse an einer Extensivierung gering, soll doch Parzelle F. nach der kommunalen Planung dem landwirtschaftlichen Vorranggebiet zugewiesen werden, weil es für eine intensivere Nutzung geeignet ist. Diese Planung ten­ diert also darauf, dass das strittige Land dem berufsmässigen land­ wirtschaftlichen Erwerb dienen soll (Art.