Gebieten" bewahrt werden (vgl. Art. 18b Abs. 2 NHG). Der Wert die­ ser Flächen ist in den letzten Jahren durchaus erkannt worden (vgl. Rudolf Häberii u.a., Bodenkultur, Schlussbericht des Nationalen For­ schungsprogrammes 22 "Boden", Zürich 1991, S. 155 ff. mit Hinwei­ sen). Die Umsetzung dieser Erkenntnis soll aber nach dem Gesetz nicht durch Schutzzonen erfolgen, sondern mit einem Anreizsystem durch die Bewirtschafter selber. Die Schaffung extensiv genutzter Landwirtschaftsflächen ist mithin ein wichtiges Ziel des Landwirt­ schaftsgesetzes selber geworden.