bGS 721.1). Es befinden sich darauf auch keine seltenen Tier- oder Pflanzenkolonien, deren Lebensräume mit Naturschutz­ zonen (Art. 14 EG RPG) oder Biotope (Art. 18 ff. Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, NHG; SR 451) zu schützen wären. Die Beschwerdeführer wollen denn auch nicht den bestehenden Zustand schützen. Vielmehr soll mittels einer extensiven Bewirtschaf­ tung der Wiese, einer Ausbuchtung und späteren Stufung der Wald­ ränder sowie der Pflanzung von standortgerechten, artenreichen Hecken überhaupt erst ein schützenswerter Zustand geschaffen wer­ den, nämlich ökologische Ausgleichsflächen, wenig intensiv genutzte Weide und Wald.