Sie ändert aber nichts daran, dass das Schutzobjekt von einer gewissen öffentlicher Bedeutung sein muss: Während die Schutzwürdigkeit bei Schutzzonen schon bei deren Ausscheidung ab­ geklärt wird, muss sie in allen anderen Fällen separat nachgewiesen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. e BGBB "die schutzwürdige Umge­ bung"). b) Mit dem Kauf der Parzelle F. soll keine bestehende Schutzzone gesichert werden. Das Gelände weist auch keine Kulturobjekte oder Naturdenkmäler auf, die mit einer Schutzzone zu sichern wären (vgl. Art. 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung, EG RPG; bGS 721.1).