schaft ist ihnen daher zu verweigern, wenn nicht aus einem "wichtigen Grund" eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist (Art. 63 lit. a Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB; SR 211.412.11). a) Art. 64 Abs. 1 BGBB nennt verschiedene wichtige Gründe. Die Beschwerdeführer stützen sich darauf; dass "das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einer Schutzzone liegt und der Erwerber den Boden zum Zwecke dieses Schutzes erwirbt" (lit. d) und dass "mit dem Erwerb die schutzwürdige Umgebung einer historischen Stätte, Baute oder Anlage oder ein Objekt des Naturschutzes erhalten wer­ den kann" (lit. e).