Sie geben deshalb keine genügende Grundlage für die strittige Anord­ nung ab, und eine andere gesetzliche Grundlage für die Anordnung ist nicht ersichtlich. Damit kann die Frage, ob die Auflage im öffentli­ chen Interesse liegt und notwendig ist, offengelassen werden. RRB 5.3.1996 1282 Bäuerliches Bodenrecht. Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirt­ schaftung.