A. Entscheide des Regierungsrates 1282 anderem einer entsprechend klaren gesetzlichen Grundlage. Diese fehlt. Die Bodenrechtskommission nennt den Landwirtschaftsartikel der Bundesverfassung (Art. 31 bis Abs. 3 lit. b BV) und den Zweckartikel des BGBB als Grundlage der Eigentumsbeschränkung. Diesen beiden Artikeln kann indessen keine Verpflichtung zum Verkauf landwirt­ schaftlichen Bodens an Selbstbewirtschafter entnommen werden. Sie geben deshalb keine genügende Grundlage für die strittige Anord­ nung ab, und eine andere gesetzliche Grundlage für die Anordnung ist nicht ersichtlich.