24 Abs. 1 RPG). Im vorliegenden Fall ist schon die Standortgebundenheit zu verneinen: Gartenanlagen mit Terrainveränderungen und Gartenmauern sind in Wohnbauzonen durchaus üblich, sie müssen also von ihrem Zweck her nicht ausserhalb der Bauzonen erstellt werden. Nun trifft es zwar zu, dass dem Rekurrenten nur eine Gestaltung der Umgebung um sein Wohnhaus herum dient.