Zudem wäre der Steuerumgehung Tür und Tor geöffnet, wenn im Zusammenhang mit Landerwerbsverträgen verbindliche Landwerte für Teilflächen festgelegt werden könnten. Ausgangspunkt für die Bestimmung der massgeblichen Teilerwerbspreise bildet die bereits vorne getroffene Feststellung, dass grundsätzlich auf objektive Grundsätze im Zeitpunkt des Erwerbs abzustellen Ist (vgl. auch AGVE 1986, 427). Diese Methode muss immert dort zur Anwendung gelan­ gen, wo Ungewissheit über die Wertverhältnisse der einzelnen Parzel­ len eines als Ganzes erworbenen Grundstückes besteht (vgl. Bauer/Klöti-Weber/Koch/Meyer/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bern 1991, 771).