Die Pflegekinder werden in der dritten "Erbenklasse" privilegiert, und zwar vor den Geschwistern, Grosseltern, Onkeln und Tanten, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Stief­ kindern und Schwiegereltern. Sie sind mit den Grosskindern und deren Nachkommen sowie den Stiefkindern des Erblassers gleichgestellt. Diese weitgehende Privilegierung der Pflegekinder im appenzell-aus- serrhodischen Erbschaftssteuerrecht spricht für eine restriktive Ausle­ gung des Begriffs. Im zürcherischen Erbschaftssteuerrecht werden 75 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2141