265 a und 265 c ZGB). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vor allem das nicht mehr kindliche Alter von U. bei deren Eintritt in den Haushalt des Erblassers (ca. 17 Jahre), deren zumindest weitgehende wirtschaftliche Selbstän­ digkeit und die fehlende Zustimmung des Inhabers der elterlichen Ge­ walt zur Haushaltgemeinschaft mit dem Erblasser resp. die fehlende behördliche Anordnung gegen das Vorliegen eines Pflegekindverhält­ nisses zwischen dem Erblasser und der Pflichtigen im zivilrechtlichen Sinne sprechen. 5. Abschliessend ist zu prüfen, ob dem in Art. 137 Abs. 5 aStG ver­ wendeten Pflegekinderbegriff eine vom Zivilrecht abweichende Be­ deutung zukommt.