wurde dabei gemäss eigenen Angaben von RA Dr. R., dem nachmali­ gen Willensvollstrecker, beraten. Es kann offenbleiben, ob der Begriff "Pflegetochter“ im Zusammenhang mit der Erbeinsetzung von U. aus steuerrechtlichen Gründen Eingang ins Testament gefunden hat oder aufgrund des subjektiven Empfinden des Testators. Massgeblich sind allein die objektiven Kriterien bei der Beurteilung der Frage, ob ein Pflegeverhältnis zwischen dem Erblasser und U. vorlag oder nicht. Aus diesem Grunde erübrigt sich auch die von der Rekurrentin beantragte Zeugeneinvernahme von Dr. R. mangels Sachverhaltsbezug, ebenso eine persönliche Befragung der Pflichtigen.