das Vorliegen einer relativ grossen Selbständigkeit von U. bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Haushaltgemeinschaft mit dem Erblasser. Die Pflichtige macht weiter geltend, der Erblasser sei umfassend für ih­ ren Unterhalt und die Ausbildung aufgekommen. Diese Tatsachenbe­ hauptung steht im Widerspruch zu den Akten. Gemäss Steuerrech­ nung 1978 betrug das steuerbare Einkommen Land und Gemeinde be­ reits Fr. 13’800.—, in der Steuerperiode 1981/82 bereits Fr. 20’100.-- (nach Aufrechnung eines Naturallohnes von Fr. 5’400.-- je Bemes­ sungsjahr). Gemäss Zuzugsmeldung und Steuererklärung 1981/82 war sie als Hausangestellte bei der M. AG angestellt, deren Inhaber der Erblasser war.