Verwal­ tungsrechtsprechung, Band I, Allgemeiner Teil, Basel und Frankfurt a/Main 1986, Nr. 25 B I, S. 159/BGE 118 la 497, 501). Immerhin sollten rechtliche Begriffe im Interesse der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit nicht ohne Grund uneinheitlich ausgelegt werden (vgl. René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweiz. Verwaltungs­ rechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a/Main 1990, B Il b, S. 80). Im folgenden ist vornweg zu untersuchen, was das Zivilrecht unter dem Begriff "Pflegekind“ versteht. Das neue Kindesrecht (in Kraft seit 1. Januar 1978) spricht - im Gegensatz zum früheren - mehr­ fach vom Pflegekindverhältnis.