Schutzzonen» aufgrund vorläufiger hydrogeologischer Ergebnisse statt. Die Abgrenzung der definitiven Zonen soll In einem späteren se­ paraten Verfahren erfolgen. Die in der kantonalen Gewässerschutzkarte verzeichneten «provi­ sorischen Grundwasserschutzzonen» sind demnach keine Schutzzo­ nen im Sinne von Art. 20 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20). Es handelt sich bloss um Vormerkungen von Quellen, für wel­ che der Erlass einer Grundwasserschutzzone grundsätzlich in Frage kommt, wobei es Im Einzelfall erst noch zu prüfen gilt, ob für eine Schutzmassnahme ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.