seiner Eingabe vom 18. August 1993 noch an der Hauptverhandlung einen dieser Ausstandsgründe genannt hat. Es ist deshalb höchstens zu fragen, ob der Aktuar im Sinne von Art. 26 Ziff. 2 oder 4 ZPO "aus anderen Gründen" befangen erscheint. 4. Der Rekurrent begründet das Ausstandsbegehren lediglich damit, er sei während der Ferienabwesenheit seines Rechtsvertreters telefo­ nisch zum Rückzug des Rekurses aufgefordert worden. Diese Sach­ darstellung ist allerdings unvollständig.