Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Schulge­ setzes kann die Gemeindeschulkommission die Sonderschulung an­ ordnen, soweit es im Interesse eines Kindes geboten erscheint. Die Eltern sind vor der Anordnung der Massnahme anzuhören; die Zuwei­ sung setzt jedoch - soweit nicht die Einweisung in ein Heim erfolgt - ihr Einverständnis nicht voraus ( P lo tke,S. 326). Erachten die Zuweisung für nicht richtig, so steht ihnen der Rechtsmittelweg offen.