Damit soll verhindert werden, dass über dieselbe rechtliche Streitfrage ein zweites Verfahren vor dem Regierungsrat stattfindet. Der Rückweisungsentscheid ist insoweit anfechtbar, als er über den Streitgegenstand in für die Vorinstanz verbindlicher Weise urteilt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 143). Indem der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 17. März 1992 verschie­ dene strittige Punkte des Rekursverfahrens abschliessend beurteilt hat, stehen diese heute grundsätzlich nicht mehr zur Diskussion. Auf diese Vorbringen ist damit nicht mehr einzutreten. RRB 24.8.1993 1242