Die Erfahrungszahlen dürfen nicht schematisch angewendet werden. Kein Betrieb stimmt mit einem andern hinsichtlich Einkaufsmengen, Um­ satzzusammensetzung, Absatzmöglichkeiten, Tüchtigkeit des Be­ triebsinhabers überein. Ist eine Ermessenseinschätzung nach Erfah­ rungszahlen vorzunehmen, sind die besonderen Verhältnisse des Ein­ zelfalles zu berücksichtigen (vgl. AGVE 1972, 467). Im erwähnten Fall musste ebenfalls wegen mangelhafter Kassabuchführung an der mate­ riellen Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchhaltung gezweifelt wer­ den, so dass der Bruttogewinn aufgrund von branchenüblichen Erfah­ rungszahlen festzusetzen war.