von Fr. 66’662.-- und für das Jahr 1991 von Fr. 64’444.~. Demgegen­ über hat die Steuerbehörde die Pflichtigen für die Hauptveranlagung 1989 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 54’000.-- und für die Hauptveranlagung 1991 von Fr. 64’800.-- veranlagt. Aufgrund der vor­ stehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung, dass sich für die Hauptveranlagung 1989 wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Teuerung ein Abzug rechtfertigt, ist das Veranlagungsergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Steuerbehörde die Ermessenseinschätzung zu Recht nach der umstrittenen Erfahrungszahl vornehmen durfte. Die Erfahrungszahlen dürfen nicht schematisch angewendet werden.